Verfahren gegen Langläufer Dürr diversionell erledigt

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Der während der Olympischen Spiele in Sotschi bei einer Trainingskontrolle in Österreich positiv auf EPO getestete Skilangläufer Johannes Dürr ist in strafrechtlicher Hinsicht mit einem „blauen Auge“ davongekommen. Das gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängige Verfahren wegen Dopingbetrugs (§ 147 Abs 1a StGB) wurde vor Kurzem diversionell erledigt.

Wie Behördensprecherin Nina Bussek am Donnerstag auf Anfrage der APA erläuterte, trat die Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung des mittlerweile 28-Jährigen Niederösterreichers vorläufig zurück, wobei eine Probezeit von zwei Jahren festgelegt wurde. In diesem Zeitraum darf sich Dürr nichts zuschulden kommen lassen. Außerdem wurde ihm die Weisung erteilt, der Staatsanwaltschaft in halbjährlichem Abstand nachzuweisen, dass er keine im Sinne des Anti-Doping-Gesetzes verbotenen Substanzen nimmt.

Dürr bleibt Prozess wohl erspart

Falls der mittlerweile beim Zoll beschäftigte Ex-Sportler diese Auflagen erfüllt, ist nach Ablauf der Probezeit die Strafsache endgültig vom Tisch. Dürr, der vom Internationalen Skiverband (FIS) für zwei Jahre gesperrt wurde, würden damit ein Prozess und eine allfällige Vorstrafe erspart bleiben. Seine Sperre von sämtlichen sportlichen Wettkämpfen läuft am 26. Februar 2016 aus. Allerdings wurde er im März 2014 vom Österreichischen Skiverband (ÖSV) ausgeschlossen.

„Maßgeblich für das diversionelle Vorgehen waren die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und der Umstand, dass Schadensgutmachung geleistet wurde“, erklärte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft. Dürr dürfte Gelder aus Sponsorenverträgen zurückbezahlt haben. Wie Bussek weiters betonte, fanden sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise darauf, dass der Sportler Dopingmittel weitergegeben hatte.

Dopingbetrug wurde mit 1. Oktober 2010 als Sonderform des schweren Betrugs ins österreichische Strafrecht eingeführt. Sofern dabei ein - wie es in der entsprechenden Bestimmung heißt - „mehr als geringer Schaden“ entsteht, sieht der Gesetzgeber für Täuschungshandlungen zu Zwecken des Dopings im Sport Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor.