Protest bereits mündlich erhoben
Der SC Wiener Neustadt ist mit seinem Einspruch gegen das Ergebnis des Relegationsrückspiels gegen SKN St. Pölten vor etwas mehr als einer Woche gescheitert. Der Senat 1 der österreichischen Fußball-Bundesliga sah am Montag bei seiner Sitzung kein Fehlverhalten der St. Pöltner beim Einsatz des Torschützen David Atanga.
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Das Gremium bestätigte mit seinem Beschluss auch das Ergebnis von 1:1, das den St. Pöltnern nach dem 2:0-Sieg im Hinspiel den Klassenerhalt in der tipico-Bundesliga sicherte. Atanga hatte im Rückspiel das Tor zum 1:0 erzielt. Aus Sicht Wiener Neustadts war der Mann aus Ghana aber nicht spielberechtigt, weil er in der abgelaufenen Saison bereits für zwei andere Clubs aufgelaufen war. Wiener Neustadt hat bereits mündlich Protest angemeldet. Dieser muss fristgerecht schriftlich beim Protestkomitee erfolgen.
„Im Einklang mit Bestimmungen“
Der Senat 1 sah jedoch kein Fehlverhalten aus Sicht der St. Pöltner. „Nach Ansicht des Senat 1 steht die Vorgehensweise des SKN St. Pölten in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des ÖFB-Regulativs, insbesondere den § 4 und 6, sowie § 2 Abs. 9 & 12 der Bestimmungen über Kooperationsverträge, geregelt in den Meisterschaftsregeln des ÖFB“, so die Liga in einer Aussendung. Laut Senat 1 müsse zwischen einer Spielberechtigung für den Stammverein (Salzburg) und einer Einsatzberechtigung für den Kooperationsverein (Liefering) unterschieden werden.
GEPA/Walter Luger
Atangas Einsatz in der Relegation war aus Sicht des Senats 1 der Liga rechtens
„Die Kooperationsbestimmungen besagen, dass der Abschluss eines Kooperationsvertrages nicht als Übertritt im Sinne des ÖFB-Regulativs gilt, sondern Kooperationsspieler bei ihrem jeweiligen Stammverein aufrecht gemeldet bleiben und sowohl für diesen als auch für den Kooperationsverein einsatzberechtigt sind“, so die Liga, „wenngleich keine direkte Anwendbarkeit der FIFA-Regulative in diesem Zusammenhang gegeben ist, ist der Senat 1 im Übrigen auch der Meinung, dass die gegenständliche Handhabung auch in Einklang mit den internationalen Vorgaben steht.“
Protest angemeldet
Wiener Neustadt hofft trotzdem weiterhin, den Aufstieg in die höchste Spielklasse abseits des Rasens erzwingen zu können, und kündigte deshalb die Anrufung der nächsten Instanz an. Dafür muss nach Übermittlung des Langbeschlusses innerhalb von zehn Tagen beim Protestkomitee schriftlich Einspruch erhoben werden. Sollte auch die zweite Instanz das Spielergebnis bestätigen, bliebe Wiener Neustadt noch der Gang vor das Ständig Neutrale Schiedsgericht.
Wiener Neustadt setzte den Hebel bei der offensichtlich rechtlich nicht wasserdichten Kooperationsspielerregelung an, aufgrund derer Atanga 2017/18 nicht nur für die Kooperationsclubs Lieferung und Salzburg, sondern auch für St. Pölten zum Einsatz kam. Laut FIFA darf ein Profi pro Saison nur für zwei Clubs eingesetzt werden. Diese Vorgabe wird in Österreich aber mit Hilfe der Kooperationsspieler-Regelung für U22-Kicker und dank Liga-Sanktus vor allem von Red Bull umschifft.
Zufriedenheit in St. Pölten
Die Verantwortlichen des SKN St. Pölten haben sich erwartungsgemäß erfreut über das Urteil des Senats 1 gezeigt. „Wir planen weiter voll für die oberste Spielklasse und werden in den nächsten Tagen den Kader weiter verstärken“, kündigte General Manager Andreas Blumauer an. Für Präsident Helmut Schwarzl bestätigt das Urteil, „dass sich unser Verein korrekt und regelkonform verhalten hat“.
Angesichts des angekündigten Protests der Wiener Neustädter gegen diese Entscheidung betonte Blumauer in einer Aussendung, dass St. Pöltens Position zur Stadionfrage „weiterhin vollinhaltlich aufrecht“ bleibe. St. Pölten hatte angekündigt, die NV-Arena den Wiener Neustädtern in den Wintermonaten entgegen einer früheren Vereinbarung nicht zur Verfügung zu stellen. Damit würde dem Dritten der Ersten Liga ein Lizenzentzug drohen, weil das eigene Stadion über keine Rasenheizung verfügt.
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